Allgemeine Geschäftsbedingungen

Agenturbedingungen der Indigo Pearl GmbH & Co. KG Hamburg

A. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge mit allen Auftraggebern, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Abweichenden Geschäftsbedingungen von Auftraggebern wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

B. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird Genehmigungen (Freigaben), Informationen sowie Unterlagen, die die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihres Auftrages benötigt, so rechtzeitig und umfassend erteilen, dass der Arbeitsablauf bei der Auftragnehmerin nicht beeinträchtigt wird und sie in die Lage versetzt wird, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiken zu erbringen.
  2. Der Auftraggeber zahlt die jeweils vereinbarte Vergütung. Soweit die Auftraggeberin entsprechend Ziffer D. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge an Dritte vergibt, ist sie zusätzlich berechtigt, eine Handlungs- und Finanzierungskostenpauschale von 15% auf die Fremdleistungen zu berechnen.

C. Zahlungen

  1. Die von der Auftragnehmerin gestellten Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig.
  2. Sämtliche Rechnungen verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihrer Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen.

D. Vergabe von Aufträgen an Dritte

Die Auftragnehmerin vergibt Aufträge an Dritte im eigenen Namen und für eigene Rechnungen nur nach vorheriger Genehmigung des Auftraggebers. Eine erteilte Genehmigung ist bindend und unwiderruflich. Einzelaufträge an Dritte, die einen Auftragswert in Höhe von EUR 1.000,00 (netto) nicht übersteigen, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber.

E. Übertragung von Rechten

  1. Soweit an den im Rahmen des Auftrages entstandenen Arbeitsergebnissen Urheberrechte, verwandte Schutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz, Persönlichkeitsrechte, wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte, die einer Nutzung der Arbeitsergebnisse entgegen stehen könnten, belastet sind, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der Arbeitsergebnisse alle für die im Rahmen des Auftrages vorgesehenen werblichen Einsätze notwendigen Nutzungsrechte, Einwilligungen oder sonstigen Verwertungsbefugnisse als ausschließliche Rechte. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich & Schweiz und für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses.
  2. Unvermeidliche Überschreitungen des Verbreitungsgebietes (z. B. Auslandsvertrieb Bundesdeutscher Zeitungen/Zeitschriften von untergeordneter Bedeutung) werden von der Rechtseinräumung nach Abs. 1 umfasst.
  3. Die Auftragnehmerin steht nach Maßgabe des folgenden Absatzes dafür ein, dass die Arbeitsergebnisse, die im Rahmen des Auftrages entstanden sind oder die die Auftragnehmerin im eigenen Namen an Dritte in Auftrag gegeben hat, nicht mit Urheberrechten, verwandten Schutzrechten, Persönlichkeitsrechten, wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind.
  4. Die Auftragnehmerin genügt ihrer Rechteverschaffungspflicht nach Abs. 1 und 3 dadurch, dass sie sich schriftliche Rechtseinräumungen aller Beteiligter verschafft, in deren Personen selbst Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte, wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte entstanden sein könnten, und dem Auftraggeber auf Verlangen eine lückenlose schriftliche Erwerbskette nachweisen kann. Darüber hinaus haftet die Auftragnehmerin nicht. Die Haftung der Auftragnehmerin ist insbesondere für ein Fälschungsrisiko oder das Risiko, dass schriftlich nachgewiesene Rechtseinräumungen durch neue Vereinbarungen überholt sind, ausgeschlossen.

F. Haftung

  1. Die Auftragnehmerin wird die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchführen.
  2. Hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der von der Auftragnehmerin entwickelten Werbung und Öffentlichkeitsarbeit haftet diese nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen trägt das rechtliche Risiko der Auftraggeber. Unbeschadet von dem Vorgenannten wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber auf bei ihr bestehende rechtliche Bedenken hinweisen. Um dem Auftraggeber eine umfassende rechtliche Prüfung der Werbung zu gestatten, wird die Auftragnehmerin ihm alle Entwürfe vor ihrer Veröffentlichung vorlegen.
  3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die in der Kommunikation enthaltenen sachlichen Aussagen über Produkte und Leistungen, die ihr von dem Auftraggeber mitgeteilt wurden. Eine Haftung der Auftragnehmerin für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und/oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Arbeitsergebnisse ist ausgeschlossen.
  4. Für den Fall, dass die Auftragnehmerin im Rahmen des Auftrages geschuldete Arbeitsergebnisse auf elektronischen Datenträgern übergibt, auf denen sich Computerviren befinden, ist die Haftung der Auftragnehmerin für Datenverluste auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei den, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Datenverlust auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre. Im Übrigen steht die Auftragnehmerin nur dafür ein, dass sie die elektronischen Datenträger vor ihrer Übergabe an den Auftraggeber mit der jeweils aktuellsten Version des folgenden Virenschutzprogrammes auf Computerviren hin untersucht hat:

    - Kaspersky Antivirus.
  5. Schuldet die Auftragnehmerin die Vervielfältigung von von ihr erstellten elektronischen Datenträgern, gilt die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehendem Absatz 4. entsprechend. Beschränkt sich die Pflicht der Auftragnehmerin auf die Vervielfältigung von vom Auftraggeber überlassener Datenträger, so besteht keine Pflicht zur Überprüfung der Datenträger auf Viren und ist die Haftung für die Virenfreiheit der erstellten Vervielfältigungsstücke ausgeschlossen.
  6. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die Auftragnehmerin Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

    a) Bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die Auftragnehmerin eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindern werden sollte;

    b) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 25.000,00 pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 50.000,00 aus dem Vertrag.

Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

G. Geheimhaltung

  1. Die Parteien werden sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim halten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung wird die Auftragnehmerin durch den Abschluss entsprechender Verpflichtungen auch an freie Mitarbeiter und Dritte, die sie zur Erfüllung des Auftrages einsetzt, weitergeben.

H. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtstand und Erfüllungsort ist für beide Parteien die Freie und Hansestadt Hamburg.

Kontakt

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